Grundbuchamt

Das Grundbuchamt Ehrenkirchen ist für die Gemeinden Ehrenkirchen, Bollschweil und Münstertal mit insgesamt ca. 14.500 Einwohner und einer Gemarkungsgröße von ca. 12.200 ha zuständig. Es führt ca. 7.400 Grundbücher für die Gemarkungen Ehrenstetten, Kirchhofen, Norsingen, Offnadingen, Scherzingen, Bollschweil, St. Ulrich, Untermünstertal und Obermünstertal.

Fachbereichsleiter/in:
» Baumgartner Daniela

Weitere Mitarbeiter:
» Hummel Christina
» Neetzow Sabine

Im Dezember 2001 wurde das elektronische Grundbuch eingeführt. In einem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 25. Januar 2008 wurden 5374 Papiergrundbücher ins elektronische Grundbuch erfasst. Mit der Übernahme des Grundbuchamtes Münstertal am 01. März 2009 werden 1.900 weitere Papiergrundbücher der Gemarkungen Unter- und Obermünstertal ins elektronische Grundbuch übernommen. Das elektronische Grundbuch ist in der täglichen Arbeit eine enorme Erleichterung für die Beschäftigten des Grundbuchamtes.

Im Grundbuchamt Ehrenkirchen wurden durch den Grundbuchratschreiber Daniel Moll und seine Stellvertreterin Daniela Baumgartner jedes Grundbuch nochmals auf die Richtigkeit abgeglichen und mit einer digitalen Unterschrift ins elektronische Grundbuch übernommen. Es wurden ca. 10.000 Seiten eingescannt. Insgesamt wurden 15.584 Grundstücke und 15.000 Belastungen aus den Abteilungen II und III erfasst.

Beim Grundbuchamt Ehrenkirchen werden alle eingehenden Kauf-,Tausch-, Schenkungs-, Übergabe- und sonstige notarielle Verträge im Grundbuch vollzogen. Es führt Grundbuchberichtigungen aufgrund von Erbscheinen und Testamenten , Grundstücksteilungen und Grundstücksvereinigungen durch und trägt nach Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sowie nach Bestellung von Erbbaurechten dies in die Grundbücher ein.

Des Weiteren werden Eintragungen von Erwerbsvormerkungen, Wohnungsrechten, Leibgedings- und Nießbrauchrechten, Vorkaufsrechten, Grunddienstbarkeiten wie zum Beispiel Wege-, Überfahrts- und Leitungsrechte vorgenommen. Auf Ersuchen des Amtsgerichts werden Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerke sowie nach Verfahrensende die Ersteher als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Es werden auch öffentliche (notarielle) Unterschriftsbeglaubigungen vorgenommen (z.B. von Grundschuldbestellungen, Löschungen, Vollmachten, Genehmigungen, Anmeldungen zum Vereinsregister).

Grundbuch allgemein – Bedeutung des Grundbuchs:

Das Grundbuch ist dazu bestimmt, über die privaten Rechtsverhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Auf das, was im Grundbuch eingetragen ist, muss sich jeder am Grundbuchverkehr Beteiligte verlassen können. Die Eintragung im Grundbuch ist regelmäßig Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und für die Entstehung von Rechten am Grundstück.

Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg übernehmen an Stelle der Amtsgerichte die Aufgabe der Grundbuchführung jedoch staatliche Grundbuchämter. Im badischen Rechtsgebiet befinden sich diese staatlichen Grundbuchämter bei den Gemeinden. Grundbuchbeamter ist der zuständige Badische Amtsnotar im Landesdienst (Richter-Notar) oder falls dem Notariat ein solcher zugewiesen ist, neben dem Notar ein Rechtspfleger. Der Ratschreiber (badisches Rechtsgebiet) ist allgemein befugt Unterschriften und Abschriften öffentlich (notariell) zu beglaubigen sowie elektronisch erfasste Grundbücher mittels elektronischer Unterschrift freizugeben, d.h. das elektronische Unterschreiben und die Übergabe des Eintragungstextes an die Datenbank, bzw. das Archivierungssystem und damit die Übertragung in die rechtsgültige Form.

Besondere Bedeutung für den Grundstückserwerb hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. § 892 BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Geschützt ist allerdings nur der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäft. Im Bestandsverzeichnis beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstücksbezeichnungen; die Angaben über Größe, Lage und Wirtschaftsart gehören nicht dazu. Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis, in der Regel dem Liegenschaftskataster, entnommen. Die Flurkarte wiederum, auf der der reale Nachweis der Grundstücksbezeichnungen und Grenzen erfolgt, hat als amtliche Karte des Katasteramts Anteil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs.

Im Vergleich zum Vereins- und Handelsregister wird in Deutschland die Öffentlichkeit des Grundbuchs (welches ebenfalls ein Register ist) von § 12 GBO eingeschränkt. Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch hat nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ohne ein besonderes Interesse ist berechtigt das Grundbuch einzusehen:

· der dinglich Berechtigte (z. B. Eigentümer, Hypothekengläubiger), soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist;

· jeder der eine für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers hat;

· Behörden gemäß Art. 35 GG, Notare und Rechtsanwälte, die im Auftrag von Notaren handeln;

· öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Bloßes Kaufinteresse an Grundstücken allein wird seitens der mehrheitlichen Rechtssprechung nicht als berechtigtes Interesse betrachtet.