Schopbachhütte
BENUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG
der Gemeinde Ehrenkirchen über die Benutzung der Schopbachhütte
§ 1 Mieträume
Die Gemeinde Ehrenkirchen überlässt Ihnen die gemeindeeigene „Schopbachhütte“ für den Tag der Anmietung.
Bitte beachten Sie, dass sich an der Hütte ein Stromaggregatanschluss befindet (Aggregat muss vom Mieter selbst organisiert werden).
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis dauert ab dem Tag der Anmietung 24 Stunden (Jeweils von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr am Folgetag).
Es endet nach Abnahme der gemieteten Hütte durch den Hüttenwart um 12:00 Uhr. Bei dringlichen Änderungen ist der Hüttenwart Herr Locherer unter der Telefonnummer 0151- 22579326 zu erreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Mobilnummer immer nur am Tag der Anmietung freigeschalten ist!
Die Hütte darf ohne Einverständnis der Gemeinde Ehrenkirchen Dritten nicht überlassen werden.
Wichtig: Bei Nichterscheinen zur Hüttenabnahme werden 30,00€ der hinterlegten Kaution einbehalten!
§ 3 Buchungsvoraussetzung
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmietung der Hütte 18 Jahre und voll geschäftsfähig sein müssen.
§ 4 Mietpreis und Kaution
Der Mietpreis beträgt 150,00 € und muss mitsamt der Kaution 150,00 € direkt nach Bestätigung der Benutzungs- und Entgeltordnung per giropay, oder Kreditkarte (Visa/Mastercard) bezahlt werden.
Für die Hütte sind pro Nutzung 150,00 € Kaution zu hinterlegen:
a) Für die ordnungsgemäße Rückgabe und Reinigung nach § 6.
b) Für die Zuwiderachtung der Sicherheits- und Lärmvorschriften nach § 8.
c) Verwaltungskosten/ Auslage
Die Kaution ist mit dem Mietpreis zu bezahlen.
Soweit keine Schäden entstanden sind, wird die Kaution auf das angegebene Konto (siehe Hüttenvermietung Anlage) zurückerstattet. Ansonsten wird die Kaution entsprechend verrechnet.
Bei Vorfinden von Mängeln an und in der Hütte, sind diese unverzüglich dem Hüttenwart zu melden. Erfolgt dies nicht, kann kein Nachweis über Nichtbeschädigung durch den Mieter erbracht werden. Den Anweisungen des Hüttenwarts und sonstigen Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten.
§ 5 Schlüsselübergabe (Transponder)
An der Schopbachhütte befindet sich ein Transponderschließsystem. Für die Nutzung wird dem Mieter ein Transponder ausgehändigt, welcher für eine Dauer von 24 Stunden aktiviert ist.
Dieser muss rechtzeitig im Laufe der Woche, in welcher die Anmietung stattfindet, beim Bürgermeisteramt, Jengerstraße 6, 79238 Ehrenkirchen während der Sprechzeiten Montag – Donnerstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, abgeholt werden.
Sollten Sie den Transponder in dieser Zeit nicht abholen, ist eine Rückerstattung der bezahlten Miete nicht mehr möglich!
Bei der Hüttenabnahme muss der Transponder an den Hüttenwart zurückgegeben werden. Bei Verlust des Transponders werden 20,00 € der hinterlegten Kaution einbehalten.
§ 6 Reinigung der Hütte und Anlagen
Die Mieter verpflichten sich, die in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommene Hütte nach der Benutzung unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben.
Die Reinigung umfasst:
– Nass abwischen der Tische und Bänke
– Nass aufwischen des Fußbodens
– Entfernen sämtlicher Abfälle und Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Hütte
– Reinigung der Sanitäranlagen
Alle entstandenen Abfälle müssen ordnungsgemäß entfernt und mitgenommen werden.
Müllsäcke zur Entsorgung des Restmülls können beim Rathaus Ehrenkirchen (Jengerstr. 6, 79238 Ehrenkirchen) erworben werden.
Wird die Hütte in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand verlassen und sind damit Reinigungs- und Aufräumarbeiten seitens des Vermieters verbunden, wird die hinterlegte Kaution vollständig einbehalten. Zusätzlich werden die tatsächlich anfallenden Reinigungs- und Aufräumkosten und etwaige Schadensbehebungen dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§ 7 Haftung
Der Mieter und insbesondere die als Vertreter angegebene Person haftet selbstschuldnerisch für alle Schäden, die der Gemeinde Ehrenkirchen an den überlassenen Einrichtungen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Dies gilt auch für jegliche Schäden im Bereich der Hütte und des Gemeindewaldes. Die Gemeinde Ehrenkirchen wird von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Mieter oder einzelner Mitbenutzer sowie von Dritten für Schäden freigestellt, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Hütte entstehen. Es wird auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber Hüttenwart und sonstigen Bediensteten der Gemeinde Ehrenkirchen verzichtet.
§ 8 Sicherheits- und Lärmvorschriften
Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, den Lärm wegen der besonderen Lage der Hütte, auf das absolute Mindestmaß zu beschränken und die allgemeinen Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Das heißt:
– Unnötige Fahrten mit Kraftfahrzeugen sind zu unterlassen
– Musik nur in Zimmerlautstärke; außerhalb der Hütte ist der Betrieb von elektrisch verstärkten Musikinstrumenten und Wiedergabegeräten nicht erlaubt,
– Offenes Feuer darf nur in der öffentlichen Feuerstelle gemacht werden. Die Feuerstelle muss ständig persönlich überwacht werden. Brennende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden (auch Silvesterraketen dürfen nicht abgefeuert werden)!
– Beim Verlassen der Hütte und des Platzes sind die Feuerstellen sorgfältig zu löschen. Sämtliche entstandene Schäden durch offenes Feuer sind gemäß § 7 selbst zu tragen.
§ 9 Zuwiderandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsvereinbarung seitens des Mieters wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Des Weiteren behält sich die Gemeinde vor, den Mieter von der künftigen Anmietung gemeindlicher Hütten und Einrichtungen auszuschließen.
Vorsorglich möchten wir Sie auf folgende Verstöße hinweisen, sollten Sie:
– Die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigen, insbesondere durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Missbrauch von Musikinstrumenten oder Musikapparaten,
– Die Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft missbräuchlich benutzen oder verunreinigen oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen Hunde frei laufen lassen, stellt dies ein ordnungswidriges Handeln dar und führt daher zu einer Geldbuße.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von zu 2.500 EUR bzw. bis zu 5.000 EUR und bei besonders schweren Fällen sogar bis zu 10.000 EUR geahndet werden!
Bitte beachten Sie, dass wir eine monatliche Belegungsliste an die ortsansässige Polizei weitergeben!
§ 10 Stornobedingungen
Sollten Sie als Mieter gezwungen sein, die Hüttenanmietung nicht wahrnehmen zu können, gelten folgende Stornierungsfristen:
– Bis zum 15. Tag: Kostenlos
– Ab dem 14. Tag vor Mietbeginn: 50%
– Ab dem den 5. Tag vor Mietbeginn: 100%
Bitte beachten Sie, dass das Akzeptieren unser Benutzungs- und Entgeltordnung bindend ist!
Neustraßhütte
BENUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG
der Gemeinde Ehrenkirchen über die Benutzung der Neustraßhütte
§ 1 Mieträume
Die Gemeinde Ehrenkirchen überlässt Ihnen die gemeindeeigene „Neustraßhütte“ für den Tag der Anmietung.
Bitte beachten Sie, dass an der Hütte kein Stromanschluss vorhanden ist.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis dauert vom Tag der Anmietung 24 Stunden (Jeweils von 12:30 Uhr bis 12:30 Uhr am Folgetag).
Es endet nach Abnahme der gemieteten Hütte durch den Hüttenwart um 12:30 Uhr. Bei dringlichen Änderungen ist der Hüttenwart Herr Locherer unter der Telefonnummer 0151- 22579326 zu erreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Mobilnummer immer nur am Tag der Anmietung freigeschalten ist!
Die Hütte darf ohne Einverständnis der Gemeinde Ehrenkirchen Dritten nicht überlassen werden.
Wichtig: Bei Nichterscheinen zur Hüttenabnahme werden 30,00 € der hinterlegten Kaution einbehalten!
§ 3 Buchungsvoraussetzungen
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmietung der Hütte 18 Jahre und voll geschäftsfähig sein müssen.
§ 4 Mietpreis und Kaution
Der Mietpreis beträgt 70,00 € und muss mitsamt der Kaution 150,00 € direkt nach Bestätigung der Benutzungs- und Entgeltordnung per giropay, oder Kreditkarte (Visa/Mastercard) bezahlt werden.
Für die Hütte sind pro Nutzung 150,00 € Kaution zu hinterlegen.
a) Für die ordnungsgemäße Rückgabe und Reinigung nach § 6
b) Für die Zuwiderachtung der Sicherheits- und Lärmvorschriften nach § 8.
c) Verwaltungskosten/ Auslage
Die Kaution ist mit dem Mietpreis zu bezahlen.
Soweit keine Schäden entstanden sind, wird die Kaution auf das angegebene Konto (siehe Hüttenvermietung Anlage) zurück erstattet. Ansonsten wird die Kaution entsprechend verrechnet.
Bei Vorfinden von Mängeln an und in der Hütte, sind diese unverzüglich dem Hüttenwart zu melden. Erfolgt dies nicht, kann kein Nachweis über Nichtbeschädigung durch den Mieter erbracht werden. Den Anweisungen des Hüttenwarts und sonstigen Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten.
§ 5 Schlüsselübergabe (Transponder)
An der Neustraßhütte befindet sich ein Transponderschließsystem. Für die Nutzung wird dem Mieter ein Transponder ausgehändigt, welcher für eine Dauer von 24 Stunden aktiviert ist.
Dieser muss rechtzeitig im Laufe der Woche, in welcher die Anmietung stattfindet, beim Bürgermeisteramt, Jengerstraße 6, 79238 Ehrenkirchen während der Sprechzeiten Montag – Donnerstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, abgeholt werden.
Sollten Sie den Transponder in dieser Zeit nicht abholen, ist eine Rückerstattung der bezahlten Miete nicht mehr möglich!
Bei der Hüttenabnahme muss der Transponder an den Hüttenwart zurückgegeben werden. Bei Verlust des Transponders werden 20,00 € der hinterlegten Kaution einbehalten.
§ 6 Reinigung der Hütte und Anlagen
Die Mieter verpflichten sich, die in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommene Hütte nach der Benutzung unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben.
Die Reinigung umfasst:
– Nass abwischen der Tische und Bänke
– Kehren und nass aufwischen des Fußbodens
– Entfernen sämtlicher Abfälle und Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Hütte
– Reinigung der Sanitäranlagen
Alle entstandenen Abfälle müssen ordnungsgemäß entfernt und mitgenommen werden.
Müllsäcke zur Entsorgung des Restmülls können beim Rathaus Ehrenkirchen (Jengerstr. 6, 79238 Ehrenkirchen) erworben werden.
Wird die Hütte in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand verlassen und sind damit Reinigungs- und Aufräumarbeiten seitens des Vermieters verbunden, wird die hinterlegte Kaution vollständig einbehalten. Zusätzlich werden die tatsächlich anfallenden Reinigungs- und Aufräumkosten und etwaige Schadensbehebungen dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§ 7 Haftung
Der Mieter und insbesondere die als Vertreter angegebene Person haftet selbstschuldnerisch für alle Schäden, die der Gemeinde Ehrenkirchen an den überlassenen Einrichtungen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
Dies gilt auch für jegliche Schäden im Bereich der Hütte und des Gemeindewaldes. Die Gemeinde Ehrenkirchen wird von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Mieter oder einzelner Mitbenutzer sowie von Dritten für Schäden freigestellt, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Hütte entstehen. Es wird auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber Hüttenwart und sonstigen Bediensteten der Gemeinde Ehrenkirchen verzichtet.
§ 8 Sicherheits- und Lärmvorschriften
Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, den Lärm wegen der besonderen Lage der Hütte, auf das absolute Mindestmaß zu beschränken und die allgemeinen Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Das heißt:
– Unnötige Fahrten mit Kraftfahrzeugen sind zu unterlassen
– Musik nur in Zimmerlautstärke; außerhalb der Hütte ist der Betrieb von elektrisch verstärkten Musikinstrumenten und Wiedergabegeräten nicht erlaubt,
– Offenes Feuer darf nur in der öffentlichen Feuerstelle gemacht werden. Die Feuerstelle muss ständig persönlich überwacht werden. Brennende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden (auch Silvesterraketen dürfen nicht abgefeuert werden)!
– Beim Verlassen der Hütte und des Platzes sind die Feuerstellen sorgfältig zu löschen. Sämtliche entstandene Schäden durch offenes Feuer sind gemäß § 7 selbst zu tragen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsvereinbarung seitens des Mieters wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Des Weiteren behält sich die Gemeinde vor, den Mieter von der künftigen Anmietung gemeindlicher Hütten und Einrichtungen auszuschließen.
Bitte beachten Sie, dass wir eine monatliche Belegungsliste an die ortsansässige Polizei weitergeben!
§ 10 Stonobedingungen
Sollten Sie als Mieter gezwungen sein, die Hüttenanmietung nicht wahrnehmen zu können, gelten folgende Stornierungsfristen:
– Bis zum 15. Tag: Kostenlos
– Ab dem 14. Tag vor Mietbeginn: 50%
– Ab dem den 5. Tag vor Mietbeginn: 100%
Bitte beachten Sie, dass das Akzeptieren unser Benutzungs- und Entgeltordnung bindend ist!