Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023

Der Gutachterausschuss informiert:

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde durch die Finanzminister der Länder um drei Monate verlängert. Diese müssen nun erst zum 31.01.2023 abgegeben werden.

Alle nötigen Informationen zur Abgabe der Grundsteuererklärung finden Sie über die nachstehenden Internetseiten. Dort finden Sie eine Ausfüllanleitung, Erklärvideos und Beispielfälle.

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu

https://www.elster.de/eportal/infoseite/grundsteuerreform

Die für Ihre Steuererklärung erforderlichen Bodenrichtwerte können Sie primär auf der Internetplattform BORIS-BW (https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de) abrufen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dafür der Button Bodenrichtwerte Grundsteuer B Verwendung findet.

Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Markgräflerland-Breisgau (Tel. 07631-801-650). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der hohen Anzahl von Anrufen die Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet ist.

Informationsschreiben für Grundsteuer A

Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreibe für ihre Erkläung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schön möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.

Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind finden Sie hier:

Finanzämter Baden-Württemberg – Grundsteuer (fv-bwl.de)

ELSTER-Ausfüllhilfe zur Grundsteuer für Baden-Württemberg

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Weiteres Vorgehen

Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwertund Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits rausgegangen. Der
Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den
Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben
stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die
überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.
Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie
bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die
Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer
letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen
Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer
getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.

Grundeigentümer, die im Ausland wohnen, sollten sich rechtzeitig an ihr Finanzamt wenden, wenn Sie Probleme mit der Registrierung im Portal ELSTER haben. In der Regel ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

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