Das Kultusministerium hat die Kriterien der Notbetreuung auch in den Kindertagesstätten ab dem 27.04.2020 erweitert:
Neu ist, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende eine außerhalb der Wohnung berufliche präsenzpflichtige Tätigkeit wahrnehmen und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten. Die bisherigen Kriterien für die Notfallbetreuung gelten weiterhin.
Vor diesem Hintergrund müssen die Eltern eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen, die bescheinigt, dass sie durch diese Tätigkeit an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung.
Weiterhin bedarf es einer Erklärung beider Erziehungsberechtigen oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Ausgeschlossen von der Notbetreuung bleiben Kinder, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, ferner Kinder, die Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhter Temperatur zeigen.