Die sich in Deutschland sukzessive erhöhende Katzenpopulation führt aus Tierschutzgründen immer wieder zu Problemen. Schätzungen gehen von rund 2 Mio. verwilderten Hauskatzen aus. Diese Tiere sind vielfach in einem schlechten gesundheitlichen Zustand und können auch für Menschen eine Gefährdung darstellen, insbesondere wenn sich an einem Ort sog. Hotspots bilden.
Im Ortsteil Norsingen wurde im Jahr 2018 eine sehr große Katzenpopulation angetroffen. Durch Ordnungsmaßnahmen des Veterinäramtes wurden diese Katzen eingefangen und einer tierärztlichen Versorgung bzw. Betreuung durch verschiedene Tierheime zugeführt. Seit dieser Zeit wird der dortige Bereich regelmäßig durch das Veterinäramt kontrolliert. Bei den Kontrollen können die Katzen nicht eindeutig Besitzern zugeordnet werden, da diese nicht gekennzeichnet und registriert sind. Dadurch ist es nur erschwert möglich, entsprechende Maßnahmen zu Schutz der Katzen durchzuführen. Das Veterinäramt hat deshalb der Gemeinde vorgeschlagen, eine Rechtsverordnung i.S.v. § 13b Tierschutzgesetz zu erlassen.
Danach ist es möglich,
„zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
- an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
- durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.“
Seitens des Gemeinderates wurde ein Entwurf für eine Katzenschutzverordnung beschlossen. Der Geltungsbereich ist auf den Bereich von Norsingen nördlich der Bergstraße begrenzt. Hinsichtlich der möglichen Maßnahmen wird zwischen der Kernzone und dem gesamten Schutzgebiet unterschieden.
Die Kernzone umfasst den unmittelbar betroffenen Bereich im Dreieck zwischen Alter Lindenstraße, Johann-Karl-Schmitt-Straße und Weinbergstraße, insgesamt 9 Grundstücke. In dieser Kernzone gilt folgendes:
- Fortpflanzungsfähigen Katzen darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden.
- Katzenhalter, deren Katzen in der Kernzone angetroffen werden, kann aufgegeben werden, diese Katzen kastrieren zu lassen. Wird der Halter nicht innerhalb von 24 Stunden identifiziert, kann die Kastration auch behördlich durchgeführt werden lassen.
Darüber hinaus gilt im gesamten Schutzgebiet folgendes:
- Katzen darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden, außer wenn durch vorher getroffene Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Katze nicht in die Kernzone eindringen und dort zur Fortpflanzung beitragen kann.
- Katzen, denen unkontrollierter freien Auslauf gewährt wird, müssen gekennzeichnet und registriert werden.
Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf unten stehenden Verordnungsentwurf und die Planzeichnung verwiesen. Der Entwurf der Verordnung wird bis zum 31. August 2020 öffentlich ausgelegt.
Es besteht für die Dauer der Auslegung – also bis einschließlich 31. August 2020 – die Möglichkeit, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen und Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Die Stellungnahme ist an das Bürgermeisteramt Ehrenkirchen, Jengerstr. 6, 79238 Ehrenkirchen oder per E-Mail an Gemeinde@Ehrenkirchen.de zu richten.