Parken im öffentlichen Raum

Wegen des Parkens auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) erreichen die Verwaltung zunehmend Beschwerden aus der Bevölkerung. Ein Teilaspekt hierbei ist, dass Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und gleichzeitig Parkmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück nicht oder anders genutzt werden.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde vom 16.01.1996 verpflichtet jeden Bauherrn mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohnung anzulegen, d.h. z.B. bei einer Wohnung zwei Stellplätze und bei zwei Wohnungen drei Stellplätze.   Problematisch ist das Parkverhalten vor allem dann, wenn dieses zu Verkehrsbehinderungen führt und insbesondere das Durchkommen von Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen (insbesondere Müllabfuhr) oder den Linienbussen erschwert oder blockiert. Besonders betroffen sind gerade die Ortskerne.

Die Parkmöglichkeiten im Ortskern von Kirchhofen mit Lazarus-Schwendi-Straße, Batzenbergstraße, Herrenstraße, Hofmattenweg, Otto-Löw-Straße, Lairenstraße, Känelgärten, Bärenstraße, Schloßstraße, Berg- und Salzgasse werden derzeit geordnet.   Als erster Schritt wurde ein Parkraumkonzept erstellt, welches vorsieht, mit „gelb/grün markierten“ Stellplatz-Boxen zu arbeiten. Dies wird jetzt in einer „Testphase“ erprobt und später nach Anordnung durch die Verkehrsbehörde mit weißer Farbe ersetzt. Die Markierungen wurden unter Beteiligung eines Verkehrsplaners ausgeführt, d.h. die eingehaltenen Zwischenräume sind als Ausweichfläche für größere Fahrzeuge notwendig und werden von Polizei bzw. Verkehrsbehörde gefordert.

Auf einem Abschnitt der Herrenstraße und auf dem Kirchplatz soll die Parkdauer auf max. 3h mit Parkscheibe erlaubt werden. Hierdurch soll das Dauerparken verhindert werden. Teilweise werden Fahrzeuge über mehrere Wochen abgestellt und nicht bewegt. Derzeit klären wir, ob in begrenztem Umfang Bewohnerparkausweise ausgegeben werden können.   Insbesondere im Gebiet „Känelgärten“ werden auch zunehmend Anhänger, Wohnmobile und Wohnwägen dauerhaft im öffentlichen Raum geparkt.

Wer sich solche Fahrzeuge beschafft, überlegt sicherlich vor der Beschaffung, wo diese geparkt werden sollen. Auch hier besteht Regelungsbedarf.   Grundsätzlich gilt: Fahrzeuge sollten auf dem Grundstück der Wohnung geparkt werden.

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